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1. Geltungsbereich/Vertragsgegenstand

  1. Unsere AGB gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern.

2. Angebot-Vertragsschluss-Angebotsunterlagen

  1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
  2. Die Waren werden gemäß der technischen Spezifikation und gemäß den Lieferbedingungen, die integraler und wesentlicher Bestandteil dieser Bedingungen sind, geliefert. Die technische Spezifikation sowie die Lieferbedingungen sind integraler Bestandteil des Vertrages zwischen uns und dem Kunden.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Für ihre Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Alle Flaschen und Gläser werden grundsätzlich ohne Verschluss geliefert.
  5. Wir haben das Recht, den Vertrag vor Beginn seiner Ausführung zu den gleichen Bedingungen auf eine unserer Tochtergesellschaften oder mit uns verbundenen Unternehmen zu übertragen. In diesem Fall werden wir. den Kunden vorher schriftlich benachrichtigen. Der Kunde stimmt bereits jetzt der Übertragung des Vertrages zu.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet.
  2. Alle Preisangaben in Prospekten und Katalogen sind unverbindlich. Es sind grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Preise maßgebend, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die von uns erteilten Rechnungen sofort fällig.
  4. Bei Überschreitung des gesetzten Zahlungsziels kommt der Kunde in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.
  5. Es gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung eingezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen kann REIS PACKAGING Europe GmbH für den Fall eines Zahlungsverzuges des Kunden die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Außerdem ist REIS PACKAGING Europe GmbH in einem derartigen Fall berechtigt, abweichend von den Regelungen oder den noch zu erbringenden Restleistungen Zug um Zug Zahlung zu verlangen.
  8. Bei Verzugseintritt oder Eintritt sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, ist REIS PACKAGING Europe GmbH dazu berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

4. Lieferzeit und Gefahrübergang

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur im Sinne von Circa-Angaben, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage evtl. erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Kunden innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
  2. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie z. B. Lieferungen aufgrund Verzögerungen seitens des Zulieferers, Streik, Aus-sperrung, Materialknappheit, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen Ereignissen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Hinderungsgrundes.
  3. In Fällen einer wesentlichen Erschwerung der Ausführung des Vertrages oder der Unmöglichkeit ist REIS PACKAGING Europe GmbH berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann in einem derartigen Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Kunde nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung.
  4. Falls die REIS PACKAGING Europe GmbH in Verzug gerät, muss der Kunde der REIS PACKAGING Europe GmbH schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand nicht oder nicht vollständig geliefert, ist der Kunde berechtigt, nach Fristablauf in Bezug auf diejenige Bestellmenge zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfristen geliefert worden ist; insoweit steht die Absendung durch REIS PACKAGING Europe GmbH der Lieferung gleich. Entsteht dem Kunden wegen eines von REIS PACKAGING Europe GmbH zu vertretenden Lieferverzuges ein Schaden, so ersetzt REIS PACKAGING Europe GmbH den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Nettowarenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit REIS PACKAGING Europe GmbH in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Das gesetzliche Recht des Kunden zum Rücktritt nach Ablauf einer von REIS PACKAGING Europe GmbH gesetzten Nacherfüllungsfrist bleibt unberührt.
  5. Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Kunde die Mitteilung von der Versandbereitschaft erhält, maßgebend.
  6. Die Versendung erfolgt auf Kosten des Kunden an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte.
  7. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die zu liefernde Ware das Werk von REIS PACKAGING Europe GmbH verlassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die zu liefernde Ware auf Veranlassung von REIS PACKAGING Europe GmbH von einem Vorlieferanten unmittelbar an den Kunde versendet wird. Diese Regelungen gelten auch bei Teillieferungen oder wenn REIS PACKAGING Europe GmbH noch Leistungen anderer Art übernommen hat.
  8. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über.
  9. REIS PACKAGING Europe GmbH ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für die REIS PACKAGING Europe GmbH nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  10. Ist Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart worden, muss diese vom Kunden innerhalb der festgelegten Fristen abgeholt werden. Bei Nichtabholung oder verspäteter Abholung (mit einer Toleranz von 30 Tagen ab dem jeweils vereinbarten Termin) können wir die in unseren Lagern verbliebene Ware zu den üblichen Zahlungsbedingungen in Rechnung stellen. Wir haften in diesen Fällen nicht für Veränderungen des Weißglases (Alkalifreisetzung) und für Verluste aufgrund von Ereignissen wie Bruch, Abnutzung, interner Handhabung, etc. Nach Ablauf der Frist von 60 Tagen nach Rechnungsstellung wird dem Kunden ein Betrag in Höhe von € 4,00 (vier) pro Monat und stapelbarer Palette als Aufwandsentschädigung und Lagergebühr in Rechnung gestellt; diese Lagerung darf 12 (zwölf) Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf der 12 Monate können wir diese Waren an ein externes Lager schicken und die Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

5. Transportverpackung, Entsorgung

  1. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung die Transportverpackungen nach Lieferung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt REIS PACKAGING Europe GmbH von den Verpflichtungen nach § 4 der Verpackungsverordnung (Rücknahmepflicht für Transportverpackungen) und alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, egal welcher Art, frei.
  2. Der Kunde weist auf Verlangen nach, dass er organisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Transportverpackungen getroffen hat und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind. Hat er Entsorgungsverpflichtungen mit seinen Abnehmern oder anderen Dritten getroffen, so teilt er dies REIS PACKAGING Europe GmbH auf Verlangen mit.

6. Transportrechtliche Regelungen

REIS PACKAGING Europe GmbH erbringt Speditionsleistungen. REIS PACKAGING Europe GmbH arbeitet ausschließlich auf der Grundlage der allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen, jeweils in der aktuellen Fassung. Auf die in den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Haftungsregelungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die jeweils aktuelle Fassung der allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen ist jederzeit unter www.reispackaging.com abrufbar und wird auf Verlangen übersandt.

7. Mängelhaftung/Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Die Nichtbeachtung der Rügefrist hat den Ausschluss des Kunden mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel zur Folge.
  2. Bei Transportschäden ist der Empfänger verpflichtet, die Sendung bei Annahme auf sichtbare Mängel der Verpackung zu überprüfen. Soweit äußerlich Beschädigungen am Verpackungskarton festzustellen sind, ist sofort der Inhalt zu überprüfen. Jede Art von beschädigter Verpackung bzw. des Inhaltes muss vom Empfänger auf jeden Fall auf dem Frachtbrief vermerkt werden. Ein Vermerk über die Annahme unter Vorbehalt der späteren Überprüfung ist im Schadensfalle entsprechend den Transportbedingungen nicht ausreichend. Bei der Reklamation von Transportschäden ist unbedingt eine Kopie des Frachtbriefs mit dem entsprechenden Vermerk in Kopie einzureichen. Die Meldefrist für Transportschäden beträgt 5 Arbeitstage. Nach Ablauf dieser Frist für Transportschäden kann generell nicht mehr reklamiert werden.
  3. Der REIS PACKAGING Europe GmbH ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach ihrer Wahl entweder an Ort und Stelle oder in ihren Niederlassungen zu überprüfen. Die Überprüfung durch REIS PACKAGING Europe GmbH hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Kunde ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne Zustimmung der REIS PACKAGING Europe GmbH darf an bemängelten Waren nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche.
  4. Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann die REIS PACKAGING Europe GmbH nach ihrer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der bemängelten Waren entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben oder dem Kunden unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung gewähren.
  5. Andere oder weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausfuhrkosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind ausgeschlossen.
  6. Die in diesem Abschnitt geregelten Gewährleistungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf Mängel der Lieferungen von REIS PACKAGING Europe GmbH, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den jeweiligen Kunde bereits vorhanden sind oder auf Material- und/oder Ausführungsfehler beruhen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits existent waren. Die hieraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen, es sei denn, die Existenz eines Mangels wurde arglistig verschwiegen.

8. Garantie

  1. Ansprüche eines Kunden wegen Verletzung einer Garantie kommen nur in Betracht, wenn die REIS PACKAGING Europe GmbH gegenüber dem Kunde eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und hierbei die jeweilige Garantie als solche bezeichnet hat. Die schriftliche Bestätigung kann durch die Übergabe schriftlich vorformulierter Garantiebedingungen ersetzt werden.
  2. Vorbehaltlich der jeweiligen konkreten Garantiezusagen und/oder Garantiebedingungen können vom Kunde Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Garantie nur insoweit geltend gemacht werden, als der Kunde durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Die Haftung der REIS PACKAGING Europe GmbH richtet sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlung –auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Kunden stehen-, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung der REIS PACKAGING Europe GmbH bzw. einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder darauf beruhen, dass die REIS PACKAGING Europe GmbH , deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig vertragliche Kardinalpflichten oder in sonstiger Weise vertragswesentliche Pflichten verletzt haben oder eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit eines Dritten in Rede steht.
  2. Sämtliche Ansprüche gegen die REIS PACKAGING Europe GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, es sei denn zurechenbares, vorsätzliches oder arglistiges Verhalten liegt vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Haftungsausschlüsse nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Eigentumsvorbehalte

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand verpfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschl. MwSt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunde erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunde tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
  2. Auch Vertragsverhältnisse mit Unternehmern findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

12. Geistiges Eigentum

  1. Der Kunde gewährleistet, dass keine der im Rahmen dieses Auftrags bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen direkt oder indirekt gegen das geistige Eigentumsrecht Dritter verstößt und verteidigt, entschädigt und hält uns, zu seinen alleinigen Kosten in Bezug auf jegliche Ansprüche, Verpflichtungen, Schäden und Unkosten (einschließlich Sachverständigen- und Anwaltshonorare) schadlos, die aus angeblichen oder tatsächlichen Verstößen, mitursächlichen Verstößen oder der widerrechtlichen Aneignung von Patenten, Urheberrechten, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen und die im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Auftrags bereitgestellten Produkten oder Dienstleistungen stehen.
  2. Diese Gewährleistung und Schadloshaltung gilt über die Lieferung und Annahme der bereitgestellten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen hinaus. Dies gilt auch bei einer Kündigung oder beim Ablaufen dieses Auftrags.

13. Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungs-frist gilt § 199 BGB.

14. Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

15. Links auf andere Internetseiten

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